Welche Regelungen gelten für den Trainings- und Wettkampfbetrieb bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100? Stand 25.05.2021

Die 21. Corona Bekämpfungsverordnung gilt bis zu einer 7-Tage-Inzidenz von 100. Wird dieser Wert an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, greifen automatisch die Regelungen des neuen § 28 b des Bundesinfektionsschutzgesetztes. Diese Regelungen gelten vom 21. Mai bis einschließlich 01. Juni 2021. Nach der 21. Corona Bekämpfungsverordnung ist die Sportausübung im Amateur- und Freizeitsport zulässig, sofern die 7-Tage-Inzidenz im Kreis unter 100 liegt, für:

    1. Kontaktlose Sportausübung im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten sowie gedeckten Sportanlagen, wenn die Ausübung einzeln oder in einer Gruppe, der der Aufenthalt im öffentlichen Raum gestattet ist, erfolgt (Personen aus zwei Haushalten, maximal 5 Personen, Kinder unter 14 Jahren bleiben unberücksichtigt sowie geimpfte und genesene Personen mit entsprechendem Nachweis); im Falle eines angeleiteten Trainings ist auch zuzüglich eine Trainerin oder ein Trainer erlaubt. Die Kontakterfassung muss nur im Rahmen eines angeleiteten Trainings erfolgen.

    2. kontaktlos im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen unter regelmäßiger Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 m in einer Gruppe von maximal fünf teilnehmenden Personen aus verschiedenen Hausständen, wenn die Sportausübung von einer Trainerin oder einem Trainer angeleitet wird. Es besteht die Pflicht zur Kontakterfassung. Ob vollständig Geimpfte und Genesene zum Kreis der 5 Personen zählen oder zusätzlich zugelassen sind, ist derzeit noch nicht geklärt. Eine entsprechende Anfrage läuft beim Ministerium.

    3. Sportausübung im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen, wenn das Training angeleitet wird und in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre zuzüglich einer Trainerin oder eines Trainers stattfindet. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung.

    4. Sofern sich auf Sportanlagen im Innen- und Außenbereich mehrere Gruppen im Rahmen der Beschränkung nach Pkt. 1 und 2 befinden (Sport im Rahmen der Kontaktbeschränkung und Sport in Gruppen bis 5 Personen) ist zwischen den einzelnen Gruppen ein Mindestabstand von 3 Metern einzuhalten, insgesamt ist pro angefangene 40 qm nur eine Person zulässig. Bei der Nutzung kommunaler Anlagen sollten Vereine sich über die Vorgaben der Kommune informieren. Für die Sportausübung in gedeckten Anlagen, also im Innenbereich, die nur im Rahmen der Kontaktbeschränkungen zulässig ist, gilt die Testpflicht für Teilnehmer und Übungsleiter. Im Fall eines Selbsttest ist der Test vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person, z.B. Übungsleiter durchzuführen. Für vollständig Geimpfte und Genesene entfällt die Testpflicht, sofern sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen.

    5. Außerhalb der sportlichen Betätigung gilt die Maskenpflicht insbesondere beim Zu- und Abgang von der Sportstätte.

    6. Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist ab dem übernächsten Tag im Amateur- und Freizeitsport zusätzlich die kontaktlose Sportausübung im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen zuzüglich einer Trainerin odereines Trainers zulässig, wenn das Training angeleitet wird. Vollständig geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgezählt. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung sowie das Abstandsgebot.

    Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen, sind nicht zulässig; die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist gestattet.

    Die Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen ist unter den Voraussetzungen der Punkte 1 und 4 zulässig. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen. Nach § 6 Abs. 3 der 21. Corona Bekämpfungsverordnung ist der Rehabilitationssport zugelassen, es gilt nach der 21. Corona Bekämpfungsverordnung die Maskenpflicht auch während der Sportausübung. Auch hierzu läuft eine Anfrage, da die Ausübung des Rehasports unter dieser Bedingung eigentlich nicht möglich ist

    Welche Regelungen gelten für den Trainings- und Wettkampfbetrieb, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird? Stand 21.05.2021

    Wird die 7 Tage Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, greift automatisch das Bundesinfektionsschutzgesetz. Ab diesem Wert gelten folgende Regelungen:

    1. die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsport, der allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden kann, geimpfte und genesene Personen zählen hier nicht mit.

    2. für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern plus einem Übungsleiter. Die Übungsleiter müssen einen aktuellen negativen Test vorlegen können (innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung. Das Infektionsschutzgesetz schreibt hier vor, dass der Übungsleiter das negative Testergebnis gegebenenfalls den zuständigen Behörden nachweisen muss. Inwiefern dieser Nachweis bei einer Selbsttestung erfolgen kann, befindet sich derzeit noch in der Klärung.

    3. nach der 21. Corona Bekämpfungsverordnung ist zusätzlich zu den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes die Ausübung von Individualsportarten in gedeckten Sportanlagen untersagt.

    4. Reha Sport ist weiterhin erlaubt, da Reha Sport  nicht als Ausübung des Sports im Sinne des Gesetzes zählt, sondern als "medizinisch notwendige sportliche Betätigung und bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.

    Aufgrund dieser Regelungen sollten Vereine sich tagesaktuell über die Regelungen bzw. Änderungen in den Regelungen in ihrem Kreis informieren. Informationen sind auf den Internetseiten der jeweiligen Kreise veröffentlicht.

    Link zu den aktuellen Fallzahlen in Rheinland-Pfalz

    Link zu den Informationen der Kreisverwaltungen

    Was ist unter der kontaktlosen Ausübung von Individualsportarten nach dem Bundesinfektionschutzgesetz zu verstehen? Stand 12.05.2021

    Darunter ist die individuelle Sportausübung in ihrer konkreten einzelnen Ausgestaltung zu verstehen, die so bestimmt sein muss, dass ein körperlicher Kontakt in der Regel nicht erfolgt und das Abstandsgebot eingehalten wird. Die individuelle Sportausübung ist nicht an bestimmte Sportarten gebunden. Insoweit wäre individuelles Training auch in Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball, Volleyball, Basketball (Lauftraining, Athletiktraining, Techniktraining, Konditionstraining, Taktiktraining, Schuss/Wurf-Training, Torwarttraining etc.) auch für Personen über 13 Jahre allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Entscheidend ist daher die kontaktfreie Sportausübung und nicht die Sportart.

    Können mehrere Gruppen auf einer Sportanlage trainieren? Stand 21.05.2021

    Für 7-Tage-Inzidenzen unter 100

    Unter Berücksichtigung der Größe der Sportanlage ist das Training mehrerer Gruppen im Rahmen der Begrenzungen der 21. Corona Bekämpfungsverordnung zulässig. Im Bereich der Erwachsenen (Sport im Rahmen der Kontaktbeschränkungen und in Fünfer Gruppen) ist zwischen den einzelnen Gruppen ein Mindestabstand von 3 Metern einzuhalten und insgesamt darf sich max. 1 Person pro angefangene 40 qm auf der Trainingsfläche aufhalten. Im Bereich der Kinder und Jugendlichen (Sportausübung bis 20 Personen einschließlich 14 Jahre) muss zwischen den trainierenden Gruppen ein ausreichender Abstand bestehen. 

    In allen Fällen ist sicherzustellen, dass die einzelnen Gruppen sich während des Trainings sowie beim Betreten und Verlassen der Sportanlage nicht durchmischen, die Hygieneregeln eingehalten werden und zwischen den Gruppen stets ein angemessener Abstand eingehalten wird. Vereine die kommunale Sportanlagen nutzen, sollten sich bei ihrer Kommune erkundigen, ob es seitens der Kommune spezielle Vorgaben dazu gibt.

    Für eine Inzidenz über 100

    Im Sinne des Infektionsschutzes ist die Vorschrift hier eng auszulegen und lässt nur eine Gruppe je eindeutig abgegrenztem Sportfeld zu, um eine Begegnung verschiedener Gruppen zu vermeiden (z.B. eine Gruppe je einem Tenniscourt, eine Gruppe je Weitsprunganlage, je Laufanlage, je Hochsprunganlage) bzw. kann eine Aufteilung von Sportfeldern erfolgen, wenn die Flächen ganz eindeutig und nachhaltig voneinander abgegrenzt sind ( z.B. durch Bänder, Barrieren , ggf. zeitliche Entzerrungen, etc.). Auch hier sollten sich Vereine, die kommunale Anlagen nutzen bei ihrer zuständigen Kommune erkundigen.

    Kann ein Übungsleiter mehrere Gruppen parallel anleiten? Stand 30.04.2021

    Ein Übungsleiter kann auch mehrere Gruppen parallel anleiten. Zu beachten ist, dass bei der gleichzeitigen Nutzung der Sportstätte von mehreren Gruppen sichergestellt ist, dass diese Gruppen streng voneinander getrennt sind und insbesondere bei einer Inzidenz über 100 die strengeren Vorgaben zur Nutzung der Sportstätten beachtet werden. Der anleitende Übungsleiter hat darauf zu achten, dass er grundsätzlich zu allen Gruppenteilnehmern einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhält. Ist die Einhaltung dieser Bedingungen nicht gewährleistet, so ist eine parallele Anleitung von Gruppen nicht möglich.

    Was müssen Vereine mit vereinseigenen Anlagen bei der Nutzung der Sportstätten beachten? Stand 21.05.2021

    Betreiber der Anlagen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung der Anlage ausschließlich unter Einhaltung der strengen Auflagen erfolgt. Das heißt, der Zugang und Abgang zur Anlage muss so organisiert werden, dass sich die Sportler bzw. Gruppen von Sportlern, die die Anlage im Rahmen der zulässigen Möglichkeiten nutzen, sich bei Zugang und Abgang nicht begegnen. In Individualsportarten sind Voranmeldesysteme die einfachste Regelung dafür. Umkleideräume, Sanitäranlagen und Vereinsgaststätten sind geschlossen zu halten, lediglich die Einzelnutzung von Toiletten ist gestattet.

    Der  Vorstand hat sicher zu stellen, dass die Übungsleiter vor der Übungsstunde sich bei der Teilnahme Geimpfter und Genesener die entsprechenden Nachweise vorlegen lassen und bei der Testpflicht im Innenbereich den tagesaktuellen negativen Test kontrollieren.

    Vereine, die vereinseigene Anlagen betreiben, dürfen ihre Anlagen nur unter Einhaltung der Vorgaben der 21. Corona Bekämpfungsverordnung öffnen. Für die Einhaltung der Vorgaben sind die Vorstände der jeweiligen Vereine zuständig.

    Was ist bei der Nutzung kommunaler Sportstätten zu beachten? Stand 09.03.2021

    Vereine, die kommunale Sportstätten nutzen, auf denen der Sport im zulässigen Umfang im Freien möglich wäre, bzw. der Rehasport durchgeführt werden soll, wenden sich bezüglich der Öffnung der Sportstätte an die zuständige Kommune, die über die Öffnung oder nicht Öffnung entscheidet. Auch in den kommunalen Sportstätten sind im Einvernehmen mit der Kommune Zugangs- und Abgangsregelungen zu treffen und Hygienemaßnahmen umzusetzen.

    Darf sich ein Trainer zur Aufzeichnung einer Online Trainingsstunde in der Halle aufhalten? Stand 09.03.2021

    Wenn Trainer für ein Online-Training ein professionelles Sportangebot ohne Publikum aufzeichnen oder übertragen, können sie sich zur Aufzeichnung und Übertragung des Sportprogramms in der Sporthalle aufhalten. So die Auskunft des Corona Teams „Anfragen“ beim Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie. Die allgemeinen Schutzmaßnahmen sind einzuhalten. Bei der Nutzung kommunaler Sportstätten ist das Einverständnis der Kommune einzuholen.

    Sind die Mitglieder bei der Nutzung von Online Angeboten versichert? Stand 09.03.2021

    Online-Angebote der Vereine sind weiterhin über den Sportversicherungsvertrag versichert. Vorübergehend besteht der Versicherungsschutz aus der Sport-Unfallversicherung auch für Vereinsmitglieder nicht nur während der Anleitung durch den eigenen Verein, sondern zusätzlich bei der individuellen sportlichen Aktivität (Einzeltraining). Dies gilt sowohl während der Ausübung der im Verein betriebenen Sportart, als auch zum Betreiben und Aufrechterhalten der dazu erforderlichen Fitness, z.B. auf dem Hometrainer. Einer individuellen Anordnung dieser „Einzelunternehmungen“ durch den Verein bedarf es nicht. Diese Erweiterung der Sport-Unfallversicherung gilt bis die Behörden den regulären Sport- und Spielbetrieb der Vereine wieder zulassen.

    Welche Regelungen gelten für den Leistungs- und Profisport? Stand 21.05.2021

    Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports ist auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen bei einer Inzidenz unter 100 zulässig, sofern ein von den Sportfachverbänden oder Ligaverantwortlichen erstelltes Hygienekonzept vorliegt und beachtet wird. Im Freien sind bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet. Für die Zuschauerinnen und Zuschauer gelten 

    1. das Abstandsgebot,

    2. die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist,

    3. die Pflicht zur Kontakterfassung

    4. die Testpflicht

    Die Maskenpflicht entfällt am Platz. Jeder Zuschauerin und jedem Zuschauer ist anhand eines Sitzplans unter Wahrung des Abstandsgebots ein Sitzplatz personalisiert zuzuteilen; dies ist vom Betreiber zu dokumentieren. In Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem Sitzplatz gewahrt werden. Das Abstandsgebot gilt nicht für Personen, die dem gleichen Hausstand angehören. Im Übrigen erhalten nur Personen Zutritt, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.

    Spitzen- und Profisport betreiben:

    1. Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in olympischen Disziplinen (Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader), Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in paralympischen Disziplinen (Paralympicskader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader), Bundeskaderathletinnen und -athleten in deaflympischen Sportarten (Deaflympicskader, Erweiterungskader, Nachwuchskader) sowie Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in nichtolympischen Sportarten (A-Kader, BKader, C-Kader und D/C-Kader), welche von den zuständigen Bundes- oder Landesverbänden anerkannt sind;

    2. Mannschaften aller olympischen und paralympischen Sportarten der 1. bis 3. Ligen sowie der Regionalliga im Männerfußball; darüber hinaus Profimannschaften in nicht olympischen und nicht paralympischen Sportarten; unter Profisport ist die bezahlte Vollzeittätigkeit von Berufssportlern in Kapitalgesellschaften oder in den Wirtschaftsbetrieben von Vereinen zu verstehen;

    3. Mannschaften der höchsten Spielklassen der Jugend- und Nachwuchsaltersklassen U 17 oder älter sowie Spieler und Spielerinnen der Bundes- und Landeskader der Altersklassen U 15 und U 16, sofern die Mannschaften oder Spielerinnen und Spieler an einem vom zuständigen Spitzenfachverband zertifizierten Nachwuchsleistungszentrum trainieren;

    4. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus sowie

    5. sonstige Athletinnen und Athleten, die sich bereits für die Teilnahme an bevorstehenden Europa- und Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder im Jahr 2021 qualifizieren können.

    Bei Fragen zur Durchführung des Leistungs- und Profisports wenden Sie sich bitte an den Landessportbund Rheinland-Pfalz, Thomas Kloth, Tel: (06131) 2814-465, E-Mail:t.kloth(at)lsb-rlp.de.