Sportstätten Stand 21.05.2021
Je nach Höhe der 7-Tage-Inzidenz gelten unterschiedliche Regelungen für den Sportbetrieb. Bei einer Inzidenz unter 100 gelten die Regelungen der 21. Corona Bekämpfungsverordnung. Ab einem 7-Tage-Inzidenz Wert von mehr als 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen gilt das Bundesinfektionsschutzgesetz mit weiteren Einschränkungen des Sportbetriebs.
Die jeweils konkreten Regelungen entnehmen Sie bitte der Seite „Sportbetrieb“. Der jeweils zulässige Sportbetrieb ist nur unter Einhaltung der vom Land vorgegebenen Hygienekonzepte zulässig.
Hygienekonzept Sport auf Außenanlagen
Die Betreiber der Anlagen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung der Anlage ausschließlich unter Einhaltung der spezifischen Auflagen erfolgt. Das heißt, der Zugang und Abgang zur Anlage muss so organisiert werden, dass sich die Sportler bzw. Sportgruppen, die die Anlage nutzen, bei Zugang und Abgang nicht begegnen. Für den Individualsport sollten möglichst Voranmeldesysteme zur Nutzung der Anlage genutzt werden. Für das Training von Gruppen muss der Betreiber der Anlage entsprechende Nutzungspläne erarbeiten, bei denen die Hygieneauflagen und der Zu- und Abgang zur Anlage entsprechend der derzeitigen Situation geregelt ist. Umkleideräume, Sanitäranlagen und Vereinsgaststätten sind geschlossen zu halten. Die Toilettennutzung ist einzeln gestattet.
Bei einer Inzidenz unter 100 ist unter Berücksichtigung der Größe der Sportanlage ist das Training mehrerer Gruppen auf einer Sportanlage möglich, wenn die Abstands- und Hygieneregelungen trotzdem eingehalten werden können. Hierbei ist sicherzustellen, dass die einzelnen Gruppen sich während des Trainings sowie beim Betreten und Verlassen der Sportanlage nicht durchmischen und zwischen den Gruppen stets ein angemessener Abstand eingehalten wird. Vereine, die kommunale Sportanlagen nutzen, sollten sich bei ihrer Kommune erkundigen, ob es hierzu spezielle Vorgaben gibt. Ob dies auch bei einer Inzidenz über 100 gilt ist noch abzuklären.
Vereine, die vereinseigene Anlagen betreiben, dürfen ihre Anlagen nur unter Einhaltung der Vorgaben der 21. Corona Bekämpfungsverordnung bzw. des Infektionsschutzgesetzes für den Sportbetrieb öffnen. Für die Einhaltung der Vorgaben sind die Vorstände der jeweiligen Vereine zuständig. Kann der Verein bzw. der Vorstand die Einhaltung der Vorgaben, die Regelungen des Zugangs und Abgangs nicht gewährleisten, ist von der Öffnung der Sportstätte abzuraten, bzw. der Nutzerkreis zu verkleinern. Über die Öffnung kommunaler Anlagen für den Sport bzw. den Rehasport entscheidet der jeweilige Träger der Anlage.
Wenn Trainer für ein Online-Training ein professionelles Sportangebot ohne Publikum aufzeichnen oder übertragen, können sie sich zur Aufzeichnung und Übertragung des Sportprogramms in der Sporthalle aufhalten. So die Auskunft des Corona Teams Anfragen des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie. Die allgemeinen Schutzmaßnahmen sind einzuhalten. Bei der Nutzung kommunaler Sportstätten ist das Einverständnis der Kommune einzuholen. Ansonsten gilt die Regelung für den Amateur- und Freizeitsport.
Sind Sanierungsarbeiten auf der Sportanlage erlaubt? Stand 21.05.2021
Sofern eine Firma diese Arbeiten ausführt, ist dies möglich. Werden die Arbeiten von ehrenamtlichen Helfern durchgeführt, sind die Kontaktbeschränkungen und das Abstandsgebot der 21. Corona Bekämpfungsverordnung bzw. die Regelungen des Bundeinfektionsschutzgesetzes zu beachten.
Ihre Ansprechpartnerin:
SBR Management-Akademie
Barbara Berg
Tel.: (02 61) 1 35 - 1 45
Barbara.Berg(at)Sportbund-Rheinland.de