GEMA – Pauschalvereinbarung und Vergütungssätze

Füralle Sportvereine in Rheinland-Pfalz besteht ein Pauschalvertrag mit der GEMA. Vorteil für die Vereine: Die Pauschale erfasst zahlreiche Veranstaltungen, die nicht mehr einzeln bei der GEMA angemeldet werden müssen, sondern direkt abgegolten sind. Aber Achtung: Auch künftig gibt es Veranstaltungen, die einzeln bei der GEMA angemeldet und bezahlt werden müssen. Für diese Gebühren gilt aber für Sportvereine ein Nachlass von 20 %. Bei Veranstaltungen mit Live-Musik entfällt die Hälfte des Nachlasses bei nicht ordnungsgemäßer Einreichung des Musikprogramms. Der volle Nachlass wird gewährt, wenn das Musikfolgeverzeichnis nachgereicht wird.

Seit dem 01.01.2014 gelten neue GEMA Tarife für die Musiknutzung im Rahmen von Veranstaltungen. Für kleinere Veranstaltungen mit geringen Eintrittsgeldern werden die GEMA-Gebühren günstiger, größere Veranstaltungen mit hohen Eintrittsgeldern dagegen erheblich teurer. Dies sollten Sie bei der Planung und Kostenkalkulation von Veranstaltungen unbedingt berücksichtigen. Betroffen können davon unter Umständen auch Tanzturniere sein. Der DOSB befindet sich derzeit noch in Verhandlungen mit der GEMA mit dem Ziel, für die betroffenen Sportveranstaltungen eine höhere Rabattierung zu erreichen.

 

Die GEMA-Pauschalvereinbarung

Für Sportorganisationen sind Musiknutzungen bei folgenden Veranstaltungen durch die Pauschalvereinbarung abgegolten und brauchen nicht mehr einzeln bei der GEMA angemeldet werden:

  1. Jahres- und Monatsversammlungen
  2. Vortragsabende
  3. Weihnachtsfeiern oder Jahres- bzw. Saisonabschlussfeiern ohne Tanz
  4. Festzüge bei Turner- und Spielmannszügen
  5. Festakte bei offiziellen Gelegenheiten
  6. Totenfeiern
  7. Faschingsveranstaltungen der Jugendabteilungen, an denen nur jugendliche Mitglieder und Kinder, ggf. mit Begleitpersonen (z.B. Eltern), dieser Abteilung teilnehmen und für die kein Eintritt verlangt wird.
  8. Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz
  9. Training und Wettbewerbe solche Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1.000 Besuchern
  10. Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Als bewirtschaft gelten Räume, wenn hierfür eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Speisen und Getränken stattfindet.
  11. Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen.
  12. Musiknutzung zur Vorführung einer Sportart (z.B. Aerobic, Jazzdance) anlässlich einer Präsentationsveranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung.
  13. Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich, wenn ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird. Nicht abgegolten sind Kurse, an denen Personen teilnehmen, die nur um den Kurs zu besuchen, eine Mitgliedschaft im Verein eingegangen sind (z.B. befristete Kurzmitgliedschaften bis zu 6 Monaten Dauer). Die Regelung Lit. M) findet keine Anwendung auf Sportvereine, die lediglich ein Fitnessstudio betreiben, aber keine Fachabteilungen unterhalten.
  14. Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Bildungswerken der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden.
  15. Musikalische Umrahmung bei Sportveranstaltungen (sogenannte „Pausenmusik“), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu 1.000 Besuchern soweit die Musizierenden keine Entlohnung erhalten.

Die GEMA-Gebührenumlage

Die Gebührenumlage für die neue Gesamtvereinbarung erfolgt durch die Sportbünde mit der Jahresrechnung. Pro Jahr und Mitglied zahlt der Verein 0,07 €.