Müssen GEMA-Gebühren bezahlt werden, auch wenn der Sportbetrieb durch die Corona-Krise geschlossen ist?

Die GEMA hat darüber informiert, dass für die Zeit, in der Musiknutzer im Zuge der Corona-Krise aufgrund behördlicher Anordnungen schließen müssen, keine Pflicht zur Zahlung von Lizenzgebühren besteht. Für Lizenznehmer ruhen für den Zeitraum, in dem sie ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge Dies soll ausdrücklich auch "Jahresverträge" betreffen, die Vereine mit der GEMA abgeschlossen haben (z.B. Zusatzverträge für Tanzgruppen, Kurse, Musiknutzung für Fitnessstudios). Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen. Kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren belastet werden. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020.

Ferner hat die GEMA dem DOSB auf Nachfrage bestätigt, dass sie durch den Pauschalvertrag abgedeckte Musiknutzungen auch dann als abgegolten ansieht, wenn diese während der Zeit behördlich angeordneter Schließungen nicht unmittelbar in den Sportstätten, sondern "virtuell" erfolgen als L(z.B. Anleitung durch die Übungsleiter via Internet-Homepage, o.ä.).

Darüber hinaus wird die GEMA bis auf weiteres nur absolut notwendige Schreiben (z.B. Antworten auf Kundenanfragen)  an ihre Kunden versenden. Bis diese Maßnahme vollends greifen wird, kann es  etwas dauern. Daher bitten wir um Ihr Verständnis.

Die GEMA passt ihre Maßnahmen kontinuierlich an die sich verändernde Situation an. Für alle weiterführenden Fragen oder notwendigen Entscheidungen bittet die GEMA um Geduld.

Quelle: (DOSB-PRESSE)

GEMA-Gebührenpflicht für Musiknutzung in Online-Trainingsstunden die als ständig zugängliches Video bereitgestellt werden

Für Inhalte mit Musik Ihrer Sportvereine auf Youtube und anderen Plattformen entstehen keine zusätzlichen Lizenzkosten (andere Rechte wie Persönlichkeitsrechte müssen die Vereine selbstverständlich beachten).

Sollten Sportvereine nach Corona das Kursangebot etc. weiterhin über die Social Media Plattformen anbieten wollen, fallen keine zusätzlichen Kosten an.

Sollten Sportvereine diese Angebote über die eigenen Homepages anbieten wollen, bedarf es einer Lizenzierung nach unserem Tarif VR-OD-10.