Muss die Mitgliederversammlung dieses Jahr stattfinden oder kann sie in das kommende Jahr verschoben werden? Stand 21.05.2021

Die 21. Corona Bekämpfungsverordnung lässt Versammlungen im Freien nur nach behördlicher Genehmigung zu, es gelten strenge Kontaktbeschränkungen. Jegliche darüber hinausgehende Veranstaltungen und Zusammenkünfte sind verboten. Diese stringenten Kontaktbeschränkungen lassen die Durchführung von Mitgliederversammlungen in Präsenzform im Zeitraum der Gültigkeit dieser Verordnung nicht zu. Diese Regelungen gelten zunächst bis zum 01. Juni 2021.

Grundsätzlich ist damit die Durchführung von Mitgliederversammlungen nicht möglich, diese müssen verschoben werden. Der Gesetzgeber hat zwar mit gesetzlichen Übergangsregelungen die Möglichkeit geschaffen, die Mitgliederversammlung in alternativer Form durchführen zu können, allerdings ist dies sehr aufwendig, rechtlich nicht unproblematisch und für den normalen Verein nicht unbedingt zu empfehlen. Bedeutsamer ist allerdings die gesetzliche Übergangsregelung, dass die Vorstände im Amt bleiben, bis eine Neuwahl erfolgen kann. Diese Regelungen sind bis zum 31.12.2021 verlängert worden.

Damit ist es rechtlich, auch bei anstehenden Wahlen, kein Problem, die Mitgliederversammlung auf einen späteren Zeitpunkt im Jahr zu verschieben. Der Vorstand bleibt weiter im Amt, die Vertretungsberechtigung ist gesichert und der Vorstand weiter handlungsfähig. Vereine, die im Jahr 2020 keine Mitgliederversammlung durchführen konnten, müssen in der Mitgliederversammlung 2021, so sie wieder stattfinden kann, den Rechenschaftsbericht, Kassenbericht, Kassenprüfbericht und die Entlastung des Vorstandes für zwei Jahre vornehmen und gegebenenfalls, so sie denn in 2020 angestanden hätte, die Neuwahl nachholen. Die Wahl erfolgt dann für die in der Satzung festgelegte Amtszeit. Sollte die Mitgliederversammlung 2021 bereits eingeladen sein, müsste diese über den in der Satzung festgelegten Einladungsweg förmlich abgesagt werden. Ein neuer Termin muss und kann im Moment nicht mitgeteilt werden. Die Mitglieder sollten informiert werden, dass die Mitgliederversammlung auf einen unbestimmten Zeitpunkt verschoben wird. Sofern Mitgliederversammlungen wieder möglich sind, wird die Mitgliederversammlung ganz normal noch einmal eingeladen. Sollte die Einladung noch nicht erfolgt sein, sondern der Termin lediglich geplant, reicht eine Information über die Homepage und andere Medien-Kanäle des Vereins über die Verschiebung der Mitgliederversammlung auf einen unbestimmten Zeitpunkt.

Welche alternativen Formen der Durchführung der Mitgliederversammlung sind derzeit möglich? Stand 01.12.2020

Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben (Briefwahl).
  3. Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder im Umlaufverfahren gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform (Brief, Fax, E-Mail) abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Diese Regelungen gelten bis zum 31.12.2021.

Allerdings darf nicht verkannt werden, dass sowohl die virtuelle MV, als auch die Briefwahl erheblicher technischer und organisatorischer Vorbereitungen bedarf. So ist die virtuelle MV nur möglich, wenn der Verein dazu über die geeignete Software verfügt, die dazu auf dem Mark angeboten wird und auch nicht unerhebliche Kosten verursacht. Problematisch ist sicher auch die Tatsache, dass an den Mitgliederversammlungen normalerweise eine nennenswerte Zahl von Mitgliedern teilnimmt, die nicht zwingend über die Voraussetzungen für eine Teilnahme an einer virtuellen Versammlung verfügten (fehlende technische Ausstattung und Kenntnisse). Dann kann eine virtuelle Versammlung eine „besondere Erschwernis“ für die Teilnahme darstellen und die Beschlüsse zwar nicht nichtig (von vornherein unwirksam), aber möglicherweise anfechtbar machen. Aber auch unabhängig von dieser Tatsache, muss bei einer virtuellen Mitgliederversammlung absolut sichergestellt werden, dass nur Mitglieder Zugang zur virtuellen Mitgliederversammlung haben und nur stimmberechtigte Mitglieder an der Online Abstimmung teilnehmen. Dies ist nicht ohne erheblichen Aufwand und technisches Knowhow machbar. Auch bei der Briefwahl und der Beschlussfassung im Umlaufverfahren sind eine Vielzahl von Voraussetzungen zu beachten (Information aller Mitglieder, abstimmungsfähige Beschlussvorschläge, Dokumentation der Abstimmungsergebnisse). Für die meisten Vereine sollte derzeit keine zwingende Notwendigkeit bestehen, die Mitgliederversammlung virtuell oder per Briefwahl durchzuführen, zumal die gesetzlichen Übergangsregelungen hier rechtliche Sicherheit bei der Amtsperiode der Vorstände geben. Für die meisten Vereine ist daher eher die Verschiebung der Mitgliederversammlung zu empfehlen.