Müssen die Übungsleiter und andere Beschäftigte des Vereins weiter bezahlt werden, wenn der Sportbetrieb wegen der Corona-Krise bis auf weiteres eingestellt wird?

Grundsätzlich muss hier geprüft werden, welche vertraglichen Vereinbarungen mit dem Übungsleiter bzw. anderen Beschäftigten getroffen wurden und welchen sozialversicherungsrechtlichen Status ein Übungsleiter bzw. Beschäftigter hat.

Übungsleiterfreibetrags (bis 3.000 EUR), bzw. Mitarbeiter im Rahmen des Ehrenamtsfreibetrages Stand 03.03.2021

Übungsleiter, die ausschließlich im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags oder Mitarbeiter die im Rahmen der Ehrenamtspauschale bezahlt werden, sind sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitnehmer des Vereins anzusehen. Sie haben daher nicht per se einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Übungsleiterhonorars bzw. der Ehrenamtspauschale. Allerdings sind hier die vertraglichen Vereinbarungen mit den betreffenden Personen zu beachten. Haben Verein und Übungsleiter vertraglich vereinbart, dass der Übungsleiter regelmäßig wöchentlich bestimmte Stunden übernimmt und dafür ein festgelegtes Honorar erhält, wäre der Verein grundsätzlich zur Vertragserfüllung auch dann verpflichtet, wenn diese Stunden aufgrund der derzeitigen Situation nicht durchgeführt werden können. Ähnliches gilt für Personen, die im Rahmen der Ehrenamtspauschale tätig sind, erhalten die Personen eine pauschale Zahlung für eine regelmäßige Tätigkeit und kann diese Tätigkeit nicht ausgeführt werden, so ist  der Verein auch hier grundsätzlich zur Einhaltung des Vertrages verpflichtet. Da die Einkünfte aus diesen Übungsleiter bzw. anderen Tätigkeiten in der Regel nicht wesentlich zum Lebensunterhalt beitragen, empfiehlt es sich, in diesen Fällen mit den Übungsleitern bzw. beschäftigten Personen das Gespräch zu suchen und zu erreichen, dass die betreffenden Personen zum Wohl des Vereins nicht auf einer entsprechenden Fortzahlung bestehen. Grundsätzlich könnte der Verein das bestehende Vertragsverhältnis auch außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich kündigen. Ob eine solche Kündigung allerdings rechtlich Bestand hat, kann nur im Einzelfall abschließend beurteilt werden. Ist mit dem Übungsleiter vertraglich vereinbart, dass die Zahlung nur für tatsächlich geleistete Stunden erfolgt, so ist der Verein nicht zur Weiterzahlung verpflichtet. Mit BMF Schreiben vom 09.04.2020 wurde festgelegt, dass es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet wird, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist. Eine Weiterzahlung ist also auch dann nicht gemeinnützigkeitsschädlich, wenn ein Verein die Übungsleiter oder andere im Rahmen der Freibeträge weiterbezahlt, auch wenn er vertraglich eigentlich nicht dazu verpflichtet wäre. Für diese Fälle sind natürlich die finanziellen Möglichkeiten des Vereins zu beachten.

Geringfügig Beschäftigte

Hier ist die Rechtslage eindeutig. Übungsleiter oder andere Beschäftigte, die als geringfügig Beschäftigte im Verein tätig sind, sind sowohl im Sinne des Sozialversicherungs- als auch des Arbeitsrechts als Arbeitnehmer tätig. In diesem Fall trägt der Verein als Arbeitgeber das volle Betriebs- und Beschäftigungsrisiko. Das heißt, kann der Verein für die vereinbarte Arbeitszeit keine Arbeit bereitstellen, so ist er zur Lohnzahlung verpflichtet. Möglich ist es auch, mit diesen Arbeitnehmern zu sprechen und ein Einvernehmen herzustellen. Beispielsweise kann man für einen Monat eine Zahlung aussetzen und der betreffende Mitarbeiter kann angemeldet bleiben. Man kann sich aber auch auf geringere Beträge für die Dauer des Stillstands verständigen. Letztlich besteht natürlich auch die Möglichkeit, dieses Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu kündigen. Dies sollte aber nur ausnahmsweise der Fall sein, um die Kontinuität im Verein aufrechtzuerhalten. Eine fristlose Kündigung wegen der Pandemie dürfte nicht rechtens sein. Der Bezug von Kurzarbeitergeld für geringfügig Beschäftigte ist nicht möglich.

Übungsleiter als selbständig Tätiger

In diesen Fällen verhält es sich im Grunde genommen genauso, wie im Fall der ausschließlich im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages tätigen Übungsleiter. Auch hier kommt es letztendlich auf die vertraglichen Vereinbarungen an. Ist mit diesem Übungsleiter vertraglich vereinbart, dass er für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum für den Verein regelmäßig zu bestimmten Zeitpunkten tätig wird, so ist der Verein zur Vertragserfüllung verpflichtet, sprich, er muss auch dann das Honorar zahlen, wenn die vereinbarten Stunden nicht stattfinden. Es sei denn, der Vertrag sieht entsprechende Regelungen für diese Fälle vor. Auch in diesen Fällen kann das Gespräch mit den betroffenen Übungsleitern gesucht werden, um eine einvernehmliche Lösung zu finden oder der Vertrag kann außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt werden. Auch hier stellt sich aber die Frage, ob diese Kündigung Bestand hat.

Besteht mit einem selbständig Tätigen Übungsleiter keine solche Vereinbarung, sondern der Übungsleiter vereinbart die Trainingsstunden beispielsweise mit den Mitgliedern im Einzelfall, besteht keine Pflicht zur Zahlung ausgefallener Honorare.

Meine Übungsleiterlizenz ist zum 31.12.2020 abgelaufen. Kann ich diese noch verlängern?

Wir haben eine Kulanzregelung, welche besagt, dass die Lizenzen im Jahr nach Ablauf der Lizenz (hier: 2021) noch immer mit insgesamt 15 Lerneinheiten anerkannter Fortbildungen verlängert werden können. Momentan bieten wir Fortbildungen im Online-Format an. Grundsätzlich ist eine Anerkennung von 50 % (max. 8 LE) der erforderlichen 15 LE im Zeitraum von 4 Jahren mit Online-Veranstaltungen möglich.

Für Lizenzen, die zum 31.12.2020 abgelaufen sind oder zum 31.12.2021 ablaufen, können die geforderten Lerneinheiten in vollem Umfang mit Online-Veranstaltungen bei der Verlängerung berücksichtigt werden.