Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit von Erleichterungen beim Zugang zum KUG vor. Im Einzelnen hat das Bundeskabinett den Entwurf des Beschäftigungssicherungsgesetzes sowie zwei Verordnungen beschlossen.
Die Erleichterungen gelten mit Wirkung zum 01.03.2020 und sind bis 31. Dezember 2021 befristet (Stand 16.09.2020). Das Wichtigste in Kürze:
- Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben.
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden bis zum 30.06.2021 zu 100 % erstattet. Vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 werden sie zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30.06.2021 begonnen wurde.
- Der Bezug von KUG ist bis zu 24 Monate bis Ende 2021 möglich.
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
- In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.