Mindestlohngesetz
Seit 2015 ist das Mindestlohngesetz in Kraft. Das Mindestlohngesetz hat auch Auswirkungen auf die Vereinslandschaft. Für den Großteil der Vereine, die ausschließlich über ehrenamtliche Mitarbeiter verfügen, wird dies nicht zu treffen. Alle Tätigkeiten, die ausschließlich im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages nach § 3 Nr. 26 EStG und der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden, fallen nicht unter das Mindestlohngesetz. Aber auch in Vereinen gibt es Beschäftigungsformen, auf die das Mindestlohngesetz Anwendung findet, dies betrifft geringfügige Beschäftigungen und hauptamtliche Beschäftigungen. Im Rahmen dieser Beschäftigungen ist der Mindestlohn als gesetzliche Verpflichtung zwingend zu bezahlen. Der gesetzliche Mindestlohn liegt derzeit bei 8,84 EUR pro Stunde und wird ab 01. Januar 2019 auf 9,19 Euro, ab 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro angehoben. Im Rahmen dieser Beschäftigungen ist der Verein auch verpflichtet genaue Stundenaufzeichnungen zu führen, zum Nachweis, dass der Mindestlohn nicht nur vertraglich vereinbart wurde, sondern auch tatsächlich pro Stunde gezahlt wird. Diese Stundenaufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren und im Rahmen von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen vorzulegen. Für Beschäftigungen bei denen einer der beiden Freibeträge (Übungsleiterfreibetrag oder Ehrenamtspauschale) mit einer geringfügigen Beschäftigung kombiniert wird, ist zu beachten, dass hier auch für den Lohnanteil aus dem Freibetrag der Mindestlohn gezahlt werden muss, da die Beschäftigung als Ganze zu sehen ist.
Weitere Informationen zum Mindestlohn, zu Beschäftigungen im Verein und zu Vertragsgestaltung im Rahmen von Beschäftigungen finden Sie auch im „Startpaket für Vereinsvorstände“ Rubrik „Übungsleiter & andere Beschäftigte im Verein“
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Barbara.Berg(at)Sportbund-Rheinland.de