Ist das Mitglied zur Beitragszahlung verpflichtet, obwohl der Sportbetrieb eingestellt ist?
Aufgrund der Mitgliedschaft ist das Mitglied gemäß den Regelungen in der Satzung zur Zahlung des (Mitglieds-)Beitrages verpflichtet. Beiträge im weitesten Sinn sind solche Leistungen, die ein Mitglied dem Verein zur Erfüllung des Vereinszwecks erbringt. Viele Vereine erheben für die Inanspruchnahme von Vereinsleistungen Gebühren z.B. Mitgliedsbeiträge, Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühr, Meldegebühren, Passgebühren etc..
Soweit ein Verein zur Verwirklichung des die Gesamtbelange der Mitglieder betreffenden Satzungszwecks tätig wird und dafür Gebühren erhebt, liegt zwischen dem Verein und den Mitgliedern kein Leistungsaustauschverhältnis vor, da die Mitglieder ihre Beitragsleistungen nicht erbringen, um eine konkrete Leistung des Vereins oder dessen Leistungsbereitschaft abzugelten, sondern weil die Mitglieder sich durch den Vereinsbeitritt dieser körperschaftlichen Pflicht unterworfen haben. Die Gewährung der Mitgliedschaft durch den Verein, welche die Beitragspflicht begründet, ist daher umsatzsteuerrechtlich nicht steuerbar. Mangels eines Leistungsaustauschverhältnisses ist daher auch bei einer Leistungseinschränkung der ungeminderte Beitrag zu leisten.
Erbringt der Verein dagegen den Sonderbelangen eines Mitglieds dienende Leistungen gegen Entgelt, so besteht zwischen dem Verein und dem Mitglied ein Leistungsaustauschverhältnis. Dies betrifft zum Beispiel Teilnehmergebühren für besondere Kurse oder Einzeltrainings. In diesem Fall haben die Teilnehmer einen Anspruch auf Rückerstattung der Teilnehmergebühren oder auf ein Nachholen des Angebotes.
Kann der Vorstand auf Beiträge verzichten?
Dem Vorstand obliegt die sog. Vermögensbetreuungspflicht. Im Rahmen seiner Geschäftsführungspflichten ist er für die Erhaltung des Vereinsvermögens und der Ver-mögensinteressen des Vereins verantwortlich. Dazu gehört auch das Erheben der fälligen Beiträge nach der Satzung des Vereins. D.h. der Vorstand macht sich gegenüber dem Verein haftbar, wenn er die Beiträge nicht erhebt. Das Bundesfinanzministerium hat darauf aufmerksam gemacht, dass die Rückzahlung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge oder der Verzicht auf noch ausstehende Mitgliedsbeiträge, aufgrund des fehlenden Sportangebotes, schädlich für den Status der Gemeinnützigkeit ist, wenn der Vorstand diese Entscheidungen ohne entsprechende Ermächtigung trifft.
Daraus folgt, dass der Vorstand nicht ohne Rechtsgrund und ohne Ermächtigung zumindest der Mitgliederversammlung auf die Erhebung von Beiträgen generell verzichten kann. In den meisten Satzungen ist die Mitgliederversammlung zur Festlegung der Beiträge des Vereins ermächtigt. In diesem Fall kann auch nur die Mitgliederversammlung über eine Reduzierung des Beitrages beschließen. Gegebenenfalls müsste eine Beitragsreduzierung für einen gewissen Zeitraum dann bei der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dies kann natürlich nur unter Beachtung der finanziellen Verhältnisse des Vereins erfolgen. Viele Satzungen enthalten den Passus, dass der Vorstand in begründeten Fällen den Beitrag ermäßigen, erlassen oder stunden kann. Diese Regelung ist keine Ermächtigung, den Beitrag generell für alle Mitglieder zu reduzieren. Sie ermächtigt den Vorstand lediglich, dies in Ausnahmefällen, z.B. sozialen Härtefällen, für einzelne Mitglieder zu tun. Vorübergehend kann eine solche Beitragsreduzierung in sozialen Härtefällen auch erfolgen, wenn die Satzung dies nicht festlegt. Aber auch diese Übergangsregelung betrifft nur den Einzelfall.
Kann die Mitgliedschaft im Verein wegen des eingestellten Sportbetriebs außerordentlich fristlos gekündigt werden?
In der Regel sieht die Satzung vor, dass die Mitgliedschaft nur zu einem bestimmten Termin (z.B. Jahresende) oder unter Einhaltung einer gewissen Frist gekündigt werden kann. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist das Mitglied zum sofort wirksamen Austritt aus dem Verein berechtigt.
Es müssen dafür Tatsachen vorliegen, die es dem fristlos kündigenden Mitglied unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar machen, das Dauerschuldverhältnis (Mitgliedschaft) bis zum Zeitpunkt der nächsten Beendigungsmöglichkeit (ordentliche Kündigung) fortzusetzten.
Die Einschränkung des Leistungsangebotes aufgrund eines Notstandes bzw. durch behördliche oder gesetzliche Regelungen wird als wichtiger Grund nicht ausreichend sein.
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SBR Management-Akademie
Barbara Berg
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