Nebenamtliche Übungsleiter der Vereine

Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich online über unser SBR-LOKAL.DE. Mitgliedsvereine können sich dort mit ihrem Benutzernamen und Kennwort einloggen, um den Antrag zu bearbeiten. Den Antrag finden Sie in der Rubrik Übungsleiter. Vereine, die bereits im Vorjahr bezuschusst wurden, bekommen dort die dem Verein zugeordneten Übungsleiter angezeigt und können diese entsprechend aktualisieren.

Die Bezuschussung der nebenamtlichen Übungsleiter erfolgt beim Sportbund Rheinland rückwirkend. D.h. Lizenzinhaber des Vereins, welche im Grundlagenjahr (Vorjahr) mind. 40 Stunden für einen Verein tätig waren, können bei der Bezuschussung berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, die 40 Stunden-Regelung gilt auch im Fall eines unterjährigen Lizenzerwerbs, dem unterjährigen Erlangen der Volljährigkeit  und/oder der Aufnahme der unterjährigen Tätigkeit in Ihrem Verein. Wichtig, hier ist der Zeitraum der letzten eintretenden Voraussetzung bis 31.12. des Vorjahres zu betrachten.

Für die Übungsleiter, die im Jahr 2020 regelmäßig für Ihren Verein tätig gewesen sind, aber aufgrund der Corona-Pandemie nicht die geforderten 40 Stunden erreichen konnten, kann auch ein Zuschuss beantragt werden.

Die DOSB-Lizenz muss bis mind. 31.12. des Grundlagenjahres gültig sein, damit eine Bezuschussung der Übungsleiter möglich ist.

Der Jahressammelantrag muss bis zum 31.03. des Antragsjahres online abgeschlossen und das ausgedruckte Antragsformular mit der Unterschrift eines Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied gemäß §26 BGB beim Sportbund Rheinland eingegangen sein. Das Einholen der Unterschriften der Übungsleiter entfällt ab dem Antragsjahr 2021.

Für einen Lizenzinhaber kann nur einmal pro Bezuschussungsgruppe im Antragsjahr ein Zuschuss beantrag werden, auch wenn dieser mehrere Lizenzen hat. Der Verein bestätigt mit der Abgabe des Jahressammelantrags, die Richtigkeit der gemachten Angaben und dass ihm von allen zur Bezuschussung beantragten Lizenzinhabern ein unterschriebener Verhaltenskodex zum Umgang mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vorliegt.

Die Bezuschussung erfolgt als Pauschal-Bezuschussung pro lizenziertem Übungsleiter und pro gemeldetem Mitglied bis 18 Jahren. Dabei wird auf die Zahlen der Bestandserhebung zurückgegriffen. Die Höhe der Pauschale wird jeweils jährlich landesweit abgestimmt.

Die Zuschüsse dürfen ausschließlich zur Honorierung der im Verein tätigen Übungsleiter verwendet werden. Jeder antragstellende Verein erhält mit der Auszahlung einen Bewilligungsbescheid. Die Höhe des Zuschusses wird in zwei Hälfte im Juli und im Oktober an die Vereine überwiesen.

Der Sportbund Rheinland ist jederzeit berechtigt, durch Einsichtnahme in die Kassenbücher und Honorarbelege eines Vereines die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse sowie die den Zuschuss begründenden Daten zu überprüfen. Bei Zuwiderhandlung des Vereins gegen die Richtlinien wird dieser auf bestimmte Zeit von der Bezuschussung ausgeschlossen und unrechtmäßig erhaltene Zuschüsse werden zurückgefordert.

 

Spezielle Förderbedingungen

Es werden nur Übungsleiter/Trainer (Mindestalter 18 Jahre im Grundlagenjahr) mit gültiger DOSB-Lizenz (bis 31.12. des Grundlagenjahres) bezuschusst.

Der Übungsleiter/Trainer muss mindestens 40 Stunden jährlich für den Verein arbeiten. Bei unterjährigem Lizenzerwerb, Erlangen der Volljährigkeit und/oder Aufnahme der Tätigkeit sind die geleisteten Stunden ab dem Vorliegen der letzten Voraussetzungen bis 31.12. des Vorjahres ausschlaggebend.

Die Stunden müssen über einen „Stundennachweis“ nachgewiesen werden.

Für die Übungsleiter, die im Jahr 2020 regelmäßig für Ihren Verein tätig gewesen sind, aber aufgrund der Corona-Pandemie nicht die geforderten 40 Stunden erreichen konnten, kann auch ein Zuschuss beantragt werden.

Es muss ein schriftlicher Vertrag zwischen Übungsleiter/Trainer und Verein bestehen. Des Weiteren muss ein unterschriebener Verhaltenskodex von jedem Übungsleiter/Trainer vorliegen. Diese müssen vom Sportbund beim Verein einsehbar sein.

Die Zuschüsse dürfen ausschließlich zur Honorierung der im Verein tätigen Übungsleiter verwendet werden.