Gesetz über Maßnahmen im Gesellschaft-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentümerrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 28.03.2020 wurde verlängert bis zum 31.12.2021
Amtszeit des Vorstandes
Ein Vorstandsmitglied eines Vereins bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt, auch wenn die Satzung dazu keine explizite Regelung trifft. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2021. Damit können auch Mitgliederversammlungen, bei denen in 2020 eine Neuwahl angestanden hätte, auf das Jahr 2021 verlegt werden.
Mitgliederversammlung
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
- an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
- ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben (Briefwahl).
- Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder im Umlaufverfahren gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform (Brief, Fax, E-Mail) abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Diese Regelungen sind ebenfalls bis zum 31.12.2021 verlängert worden. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass sowohl die virtuelle MV, wie auch die Briefwahl erheblicher technischer und organisatorischer Vorbereitungen bedarf. So ist die virtuelle MV nur möglich, wenn der Verein dazu über die geeignete Software verfügt, die dazu auf dem Mark angeboten wird. Ungeklärt ist die Frage, was bei Vereinen gilt, bei denen einen nennenswerte Zahl von Mitgliedern nicht über die Voraussetzungen für eine Teilnahme an einer virtuellen Versammlung verfügt (fehlende technische Ausstattung und Kenntnisse). Dann kann eine virtuelle Versammlung eine „besondere Erschwernis“ für die Teilnahme darstellen und die Beschlüsse zwar nicht nichtig (von vornherein unwirksam), aber anfechtbar machen. Auch bei der Briefwahl und der Durchführung der Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren sind eine Vielzahl von Voraussetzungen zu beachten (z.B. Information aller Mitglieder, abstimmungsfähige Beschlussvorschläge, Dokumentation der Abstimmungsergebnisse). Für die meisten Vereine sollte derzeit keine zwingende Notwendigkeit bestehen, die Mitgliederversammlung virtuell oder per Briefwahl durchzuführen.
Der Bundestag hat am 17. Dezember 2020 weitere Ergänzungen zum Gesetz beschlossen. Wichtigste Ergänzung ist, dass der Vorstand nicht verpflichtet ist, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist. Durch diese Regelung soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Für die Vorstandsmitglieder soll klargestellt werden, dass sie die ordentliche Mitglieder-versammlung aufschieben können, solange Präsenzversammlungen nicht möglich sind und eine virtuelle Mitgliederversammlung nicht mit zumutbarem Aufwand für den Verein und die Mitglieder durchgeführt werden kann. Noch nicht klar ist, wann die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgt und wann damit das genaue Inkrafttreten erfolgen kann. Es ist aber davon auszugehen, dass dies so erfolgt.
Für die meisten Vereine ist eher die Verschiebung der Mitgliederversammlung zu empfehlen.
Beschlussfassung des Vorstandes
Mit der Verlängerung des Gesetzes bis zum 31.12.2021 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelungen für die alternative Durchführung der Mitgliederversammlung auch auf die Beschlussfassung im Vorstand anzuwenden sind. Damit können Vorstandsbeschlüsse virtuell, oder schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden.
Kündigungsschutz von Mietern
Für Mietverhältnisse soll das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Dies gilt auch für Gewerberaummietverträge, also für Vereine, die für ihren Vereinsbetrieb Räumlichkeiten angemietet oder Grundstücke gepachtet haben. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt jedoch grundsätzlich bestehen. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30.06.2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
Zahlungsaufschub bei Dauerschuldverhältnissen
Vorübergehend wird für Dauerschuldverhältnisse (z.B. Verträge zur Versorgung mit Strom, Gas etc.) die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung (Zahlung) geschaffen, soweit die Zahlung wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie derzeit nicht erfüllt werden können. Die Grundversorgung von Strom, Gas, Telekommunikation und ähnliches werden nicht abgeschnitten, weil Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachgekommen werden kann.
Stundung von Darlehensverträgen
Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen, die bis zum 30.06.2020 fällig werden, sollen gesetzlich um drei Monate gestundet werden, wenn der Schuldner infolge der Pandemie nicht zahlen kann. Soweit für die Zeit nach dem 30.06.2020 keine einvernehmliche Lösung zwischen Darlehensgeber und Verbraucher gefunden werden kann, sind die Zahlungen wiederaufzunehmen. Damit aber in einer Übergangszeit die laufenden und die gestundeten Raten nicht doppelt bezahlt werden müssen, wird der Vertrag insgesamt um drei Monate verlängert. Der Darlehensnehmer soll also auch nach Ablauf der Stundung monatlich nur eine reguläre Rate abzahlen müssen. Eine Kündigung des Darlehens wird insoweit ausgeschlossen. Auch diese Regelungen sollen zunächst bis zum 30.06.2020 gelten und unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden können.
Insolvenzantragspflicht
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages nach § 15 a der Insolvenzordnung und nach § 42 Abs. 2 des BGB (für Vereine) ist bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Covid-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ziel des Gesetzes ist es, die Fortführung von Vereinen zu ermöglichen und zu erleichtern, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben. Den betroffenen Vereinen und ihren Vorständen soll Zeit gegeben werden, um die not-wendigen Vorkehrungen zur Beseitigung der Insolvenzreife zu treffen, insbesondere um zu diesem Zwecke staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen oder Finanzierungs- oder Sanierungsarrangements mit Gläubigern und Kapitalgebern zu treffen.
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