Kurzarbeitergeld (KUG) Von Rechtsanwalt Stefan Schwarz, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht

Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit von Erleichterungen beim Zugang zum KUG vor. Im Einzelnen hat das Bundeskabinett den Entwurf des Beschäftigungssicherungsgesetzes sowie zwei Verordnungen beschlossen.

Die Erleichterungen gelten mit Wirkung zum 01.03.2020 und sind bis 31. Dezember 2021 befristet (Stand 16.09.2020). Das Wichtigste in Kürze:

  • Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden bis zum 30.06.2021 zu 100 % erstattet. Vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 werden sie zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30.06.2021 begonnen wurde.
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 24 Monate bis Ende 2021 möglich.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.

Voraussetzungen (§ 95 SGB III)

  • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
  • Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen
  • Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen
  • Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Agentur für Arbeit

Erheblicher Arbeitsausfall (§ 96 SGB III)

  • Unabwendbares Ereignis (z. B. behördlich veranlasste Maßnahmen wegen Corona-Virus, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Unglücksfall)

oder

  • Wirtschaftliche Ursachen (z. B. Auftragsmangel, -stornierung, fehlendes Material)

=> Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein.

Betriebliche Voraussetzungen (§ 97 SGB III)

  • Im Betrieb oder der Betriebsabteilung muss mindestens eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer beschäftigt sein.

Persönliche Voraussetzungen (§ 98 SGB III)

  • Fortsetzung einer versicherungspflichtigen (ungekündigten/ohne Aufhebungsvertrag aufgelösten) Beschäftigung
  • Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an eine Ausbildung

=> befristet Beschäftigte können KUG erhalten

=> gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ab Ausspruch der Kündigung kein KUG erhalten

Wie lange kann KUG bezogen werden? (§104 SGB III)

Grundsätzlich gilt:

  • bis zu 24 Monate - längstens bis zum 31.12.2021 - für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben
  • Unterbrechungen von mindestens 1 Monat können die Bezugsfrist verlängern
  • Achtung:

    Unterbrechungen von 3 Monaten erfordern eine neue Anzeige!

Berechnung – wie viel Geld erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer? (§105 SGB III)

  • 60 % des ausgefallenen Nettolohns
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens 1 Kind haben, bekommen 67 % des ausgefallenen Nettolohns.
  • ab dem 4. Bezugsmonat: 70 % des ausgefallenen Nettolohns, bzw. 77 % für Beschäftigte mit mindestens 1 Kind
  • ab dem 7. Bezugsmonat: 80 % des ausgefallenen Nettolohns, bzw. 87 % für Beschäftigte mit mindestens 1 Kind
  • Berücksichtigung der Bezugsmonate von Kug gilt seit dem 01.03.2020, sie müssen nicht zusammenhängen

Sozialversicherung

Für die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge (Beitrag für Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) kann der Arbeitgeber bis zum 30.06.2021 die volle Erstattung für die Zeit des Arbeitsausfalls beantragen.

Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.06.2021 begonnen wurde.

Definition „unvermeidbar"

  • Noch vorhandener Urlaub aus dem vergangenen Urlaubsjahr ist zur Vermeidung der Kurzarbeit einzubringen
  • Auflösung von Überstunden- und Arbeitszeitkonten; aber Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  • Umsetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern muss geprüft werden (ggf. temporäre Umsetzung)
  • Wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen müssen zuvor getroffen worden sein (z. B. Arbeiten auf Lager, Aufräum- oder Instandsetzungsarbeiten)

Mindesterfordernis

  • Mehr als 10 % Entgeltausfall für mindestens 10% der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich

    => im Betrieb oder Betriebsabteilung
    => im jeweiligen Kalendermonat

Anzeige über Arbeitsausfall (§ 99 SGB III)

Die Anzeige aufgrund wirtschaftlicher Gründe muss in dem Kalendermonat bei der Agentur für Arbeit eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Bei einem unabwendbaren Ereignis muss die Anzeige unverzüglich eingereicht werden.

=> In Schriftform oder in elektronischer Form erforderlich.

=> Bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz

Der erhebliche Arbeitsausfall ist glaubhaft darzulegen.

Achtung (evtl. betriebsinterne Regelungen / Fristen):

  • Vereinbarungen mit / Ankündigungsfristen bei Betriebsrat - sofern vorhanden - beachten
  • Kurzarbeiterklausel in Arbeitsverträge beachten
  • tarifliche Regelungen bei der Einführung von KUG beachten
  • Unter Umständen Einzelvereinbarung mit Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern abschließen

Abrechnungsverfahren

  • Die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten sind in Arbeitszeitnachweisen zu führen.
  • Die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat muss innerhalb von 3 Monaten (Fristbeginn mit Ablauf des beantragten Kalendermonats) eingereicht werden.
  • Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle.
  • Nach Ende des Arbeitsausfalls erfolgt eine Prüfung, da KUG unter Vorbehalt ausgezahlt wird.

Ausgeschlossene Personengruppen

Kug wird nicht gewährt an Arbeitnehmer/-innen, die nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind,

  • z.B. Arbeitnehmer/-innen, die das für die Regelaltersrente im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erforderliche Lebensjahr vollendet haben, und zwar ab Beginn des folgenden Monats;
  • während der Zeit, für die ihnen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist;
  • die in einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV stehen

Hinzuverdienst

Für während der Kurzarbeit aufgenommene Nebenbeschäftigungen wird die vollständige Anrechnung des Entgelts auf das Kug befristet bis zum 31.12.2020 ausgesetzt.

Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen sollen insoweit bis 31.12.2021 verlängert werden, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.

Berufliche Weiterbildung

Wird die Zeit des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung genutzt, wird die reguläre Erstattung von 50 % der Sozialversicherungsbeiträge vorerst nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 % der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.